Der gefährliche Weg zur Arbeit und zurück
Über unseren Arbeitsweg denken wir in der Regel nicht viel nach. Wir legen ihn tagtäglich zurück. Die Routine bestimmt den Weg zur Arbeit, und auf dem Heimweg sind wir in Gedanken noch bei der Arbeit oder schon beim Abendessen. Es ist vielleicht auch besser, dass wir uns das hohe Risiko eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Arbeit nicht ständig vor Augen halten. Tatsächlich ist es nämlich so, dass durchschnittlich 3.600 Unfälle pro Woche auf dem Arbeitsweg passieren. Damit zählen die so genannten "Wegeunfälle" (so werden Unfälle auf dem Arbeitsweg genannt) zu den häufigsten Einzelursachen für Unfälle im Zusammenhang mit dem Beruf. Wie man den Weg zur Arbeit zurücklegt, ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Auto, ist dabei ziemlich unerheblich. Das Risiko ist immer hoch. Die Prävention von Wegeunfällen ist deshalb ein wichtiges Element für betrieblichen Gefahrenschutz.
Was ist eigentlich ein Wegeunfall?
Ein Wegeunfall ist eine Art von Arbeitsunfall. Dementsprechend greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – wenn denn die Bedingungen für einen Wegeunfall erfüllt sind.
Als Wegeunfall laut Sozialgesetzbuch zählt ein Unfall nur dann, wenn er auf dem unmittelbaren, das heißt direkten Weg zur Arbeit bzw. zurück passiert. Wenn jemand also auf dem Heimweg noch schnell einkaufen geht und dann einen Unfall erleidet, ist das kein Wegeunfall. Und: Der Arbeitsweg beginnt bzw. endet an der Tür des Wohngebäudes. Wohnt jemand im dritten Stock eines Mietshauses und rutscht im Treppenhaus aus, so ist dies kein Wegeunfall. Eine der wenigen Ausnahmen von dieser Regelung ist, wenn man beispielsweise das Kind in die Kita, in den Kindergarten oder zur Tagesmutter bringt oder auch wenn der direkte Arbeitsweg aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse (Stau, Umleitung) nicht möglich ist. Beschäftigte müssen auch nicht unbedingt den kürzesten Weg zur Arbeit wählen. Wenn ein längerer Weg schneller ist, entbindet das die gesetzliche Unfallversicherung nicht von der Leistungsfähigkeit im Falle eines Unfalls. Andere Unterbrechungen des Arbeitsweges verstehen Sozialgerichte dagegen als "eigenverantwortliche Tätigkeit". Dazu zählt schon ein Umweg von 100 Metern, um Geld vom Automaten abzuheben. Geschieht dann ein Unfall, wird er nicht als Wegeunfall eingestuft. Die Folge: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht für den Unfall zuständig.
Wird der Weg zur Arbeit oder nach Hause für weniger als zwei Stunden unterbrochen, um privaten Angelegenheiten nachzugehen, kann der Versicherungsschutz bei Fortsetzen des Weges wiederaufleben. Das heißt: Das Erledigen der Privatsache ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Wird danach der Weg von der Arbeit oder zur Arbeit fortgesetzt und es geschieht dann ein Unfall, so unterliegt er dem Versicherungsschutz.
Für den Weg zur Arbeit bzw. nach Hause besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn nicht die eigene Wohnung, sondern ein dritter Punkt aufgesucht wird. Verbringt beispielsweise ein Beschäftigter den Feierabend und die Nacht in der Wohnung des Partners, so greift der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall, sofern die Distanz dem Weg zur eigenen Wohnung ähnelt.
Warum ist es so wichtig, ob es sich um einen Wegeunfall handelt?
Für Wegeunfälle wie für Arbeitsunfälle ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) zuständig. Sie trägt die Kosten für die Erstversorgung und unterstützt den Arbeitnehmer auch bei Kosten, die nach schweren Unfällen im Zusammenhang mit der Rehabilitation entstehen können. Ist keine vollständige Rehabilitation möglich, leistet die DGVU Verletztengeld, Pflegegeld oder eine Unfallrente. Je nach Sachlage werden diese Leistungen als Einmalzahlung oder als fortlaufende Zahlung erbracht.
Wo genau liegen die Risiken?
Wenn Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause einen Unfall erleiden, haben sie ein weit höheres Risiko sich schwer zu verletzen oder zu sterben als bei einem Arbeitsunfall. Am gefährdetsten sind Fahrer von motorisierten Zweirädern (Motorrädern oder Rollern) und Fußgänger. Bei einer Stunde Arbeitsweg mit dem Motorrad oder Roller ist das Risiko für einen Wegeunfall so hoch wie bei 192 Zug- oder Straßenbahnfahren.
Bei Autofahrten zur Arbeitsstelle sind Fahrgemeinschaften weniger unfallgefährdet als Alleinfahrer. Der Grund: Mit einem Beifahrer fahren die meisten Autolenker vorsichtiger. Übrigens zählt der Umweg, um einen Mitfahrer bei einer Fahrgemeinschaft abzuholen, zum Arbeitsweg. Deshalb würde ein Unfall, der beim Abholen eines Beifahrers geschieht, als Wegeunfall zählen.
Ältere Fahrer sind weniger gefährdet als jüngere Fahrer. So beträgt das Risiko, bei einem Autounfall verletzt zu werden, für einen über Sechzigjährigen nur 7 Prozent des Risikos, dem ein Fahrer zwischen 18 und 29 Jahren ausgesetzt ist.
Wie ist die Entwicklung?
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich im Gefahrenschutz allgemein und vor allem auch in der Prävention von Wegeunfällen viel getan. Das hat sich auch in sinkenden Unfallzahlen gezeigt. Seit 2004 sind die Zahlen allerdings weitgehend konstant, mit nur geringen Ausschlägen nach unten und oben. Eventuell liegt das daran, dass technische Möglichkeiten zur Unfallprävention inzwischen weitgehend ausgereizt sind.
Was kann der Arbeitgeber tun, um Wegeunfälle zu vermeiden?
Arbeitgeber müssen sich für den Arbeitsweg ihrer Beschäftigten auf Präventionsangebote und Appelle zum Sicherheitsschutz beschränken, denn auf dem Arbeitsweg sind Mitarbeiter nicht weisungsgebunden. Bei dienstlichen Fahrten hat der Arbeitgeber Weisungsrecht. Er kann also seinen Beschäftigten untersagen, während der Fahrt am Smartphone Nachrichten zu lesen und zu schreiben oder ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Hält sich der Mitarbeiter nicht daran, droht eine Abmahnung mit allen möglichen Konsequenzen. Um Wegeunfälle zu reduzieren, kann der Arbeitgeber dagegen nur mit betrieblicher Präventionsarbeit ein Bewusstsein für die Risiken schaffen. Da die Verletzungen und Ausfallzeiten bei Wegeunfällen oft erheblich sind, zählt die Prävention von Wegeunfällen zu den wichtigen Aufgaben im Sicherheitsschutz.
Was tun nach einem Wegeunfall?
Ein Wegeunfall muss ebenso wie ein Arbeitsunfall gemeldet werden. Wenn der Wegeunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, sollte ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfall über eine Unfallanzeige zu melden. Hierbei werden Samstage, Sonn- und Feiertage mitgezählt.
Die Anzeigepflicht liegt beim Arbeitgeber. Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt müssen über die Anzeige informiert werden.
Streitfälle wie Anziehen der Arbeitsbekleidung
Grundsätzlich zählt das Umziehen bzw. das Anziehen von Arbeitsbekleidung zum privaten Lebensbereich. Passiert ein Unfall, ist das kein Fall für die BG-Versicherung. Ein Sonderfall ist es, wenn im Betrieb eine besondere Arbeitsbekleidung erforderlich ist: Dann besteht entsprechender Versicherungsschutz
